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AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der RRG INDUSTRIETECHNIK GMBH – Stand Januar 2018

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1.0 Geltung / Angebote

1.1 Diese Geschäftsbedingungen gelten für alle – auch zukünftigen – Lieferungen und Leistungen. Sie gelten durch Auftragserteilung oder Abnahme der Lieferung als anerkannt. Sollte eine Bestimmung unwirksam sein, so hat dies keinen Einfluss auf die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen. Geschäftsbedingungen des Kunden wird hiermit widersprochen. Sie werden auch dann nicht anerkannt, wenn wir ihnen nicht nochmals nach Eingang bei uns ausdrücklich widersprechen.

1.2 Unsere Angebote sind freibleibend. Aufträge gelten erst dann als von uns angenommen, wenn sie von uns schriftlich bestätigt worden sind oder ausgeführt werden. Nachträgliche Vertragsänderungen, mündliche Nebenabreden, Zusagen, Garantien und sonstige Zusicherungen werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich.

1.3 Alle Hinweise aus unserer Beratungstätigkeit erfolgen nach bestem Wissen, diese stellen jedoch keine Garantien oder sonstige Zusicherung dar und befreien unsere Kunden nicht von der eigenen Prüfung. Entsprechend unseren Bedingungen ist für die Beratung eine Haftung von Schadenersatz gleich welcher Art ausgeschlossen.

2.0 Preise

2.1 Unsere Preise verstehen sich, soweit nichts anderes vereinbart, ab Lager 45470 Mülheim an der Ruhr bzw. ab Lieferwerk zzgl. Fracht und MwSt., ausschließlich Verpackung.

2.2 Eine Vergütung für Selbstabholung erfolgt nicht. Lieferung und Berechnung erfolgen zu unseren, am Tage des Vertragsabschlusses gültigen Preisen und Bedingungen.

2.3 Wird die Ware verpackt geliefert, so berechnen wir die Verpackung zum Selbstkostenpreis. Im Rahmen der gesetzlichen Regelungen nehmen wir von uns gelieferte Verpackungen zurück, wenn sie uns vom Kunden in angemessener Frist frachtfrei zurückgegeben werden.

3.0 Zahlung

3.1 Die in Rechnung gestellten Beträge sind – soweit nicht anders vereinbart – innerhalb 30 Tagen nach Rechnungsdatum netto zahlbar. Skonto wird nur bei Vereinbarung und reinen Warenlieferungen gewährt und wenn sämtliche Zahlungsverpflichtungen aus früheren Lieferungen erfüllt sind.

3.2 Wird die vereinbarte Zahlungsfrist nicht eingehalten, sind wir ohne weitere Zahlungsaufforderung befugt, Zinsen in Höhe der jeweiligen Banksätze für Überziehungskredite, mindestens aber in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank, zu berechnen. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt vorbehalten. Eine Verzinsung von Voraus- bzw. Akontozahlungen findet nicht statt. Die Kreditbemessung und die Aufhebung einer Kreditgewährung bleiben uns vorbehalten.

3.3 Bei Hingabe von Wechseln oder Schecks gilt die Ware erst als bezahlt, wenn die Wechsel oder Schecks eingelöst sind. Bis dahin werden Wechsel und Schecks nur erfüllungshalber angenommen.

3.4 Ein Zurückbehaltungsrecht und eine Aufrechnungsbefugnis stehen dem Kunden nur insoweit zu, wie seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

3.5 Wird nach Abschluss des Vertrags erkennbar, dass unser Zahlungsanspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet ist, sind wir berechtigt, unsere Forderungen unabhängig von der Laufzeit gutgeschriebener Wechsel fällig zu stellen.
Gerät der Kunde mit einem nicht unerheblichen Betrag in Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Ware nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist zurückzunehmen. Wir können außerdem die Weiterveräußerung und Weiterverarbeitung der gelieferten Ware untersagen.
Die Rücknahme ist kein Rücktritt vom Vertrag. In jedem Fall können wir die Einziehungsermächtigung gemäß 6.6 widerrufen und für noch ausstehende Lieferungen Vorauszahlungen oder Sicherheiten verlangen. Alle diese Rechtsfolgen kann der Kunde durch Zahlung oder durch Sicherheitsleistung in Höhe unseres gefährdeten Zahlungsanspruches abwenden. Vorschriften der Insolvenzordnung bleiben unberührt.

4.0 Lieferfristen

4.1 Angaben zu Lieferfristen und -terminen sind annähernd; sie sind eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand unseren Betrieb verlassen hat. Die Lieferfrist beginnt mit dem Tage der Klarstellung aller technischen und sonstigen Einzelheiten des Auftrages sowie der Beibringung etwa erforderlicher Unterlagen. Sie verlängert sich um den Zeitraum, in dem der Kunde mit seinen Verpflichtungen in Verzug ist.

4.2 Wird vor Fertigungsbeginn von dem Kunden eine andere Ausführung der Ware gefordert, so wird der Lauf der Lieferfristen bis zum Tage der Verständigung über die Ausführung unterbrochen und gegebenenfalls um die für die andersartige Ausführung erforderliche Zeit verlängert.

4.3 Unsere Lieferverpflichtung steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung, es sei denn, die Nichtbelieferung oder Verzögerung ist von uns verschuldet.

4.4 Die Lieferfristen verlängern sich angemessen bei Eintritt höherer Gewalt und allen unvorhergesehenen, nach Vertragsabschluss eintretenden Hindernissen, die wir nicht zu vertreten haben (insb. Betriebsstörungen, Streiks, Aussperrungen oder Störungen der Verkehrswege), soweit solche Hindernisse auf die Lieferung des verkauften Gegenstandes von erheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch dann, wenn diese Umstände bei unseren Lieferanten eintreten.
Beginn und Ende derartiger Hindernisse teilen wir dem Kunde baldmöglichst mit. Dieser kann von uns die Erklärung verlangen, ob wir zurücktreten oder innerhalb angemessener Frist liefern wollen. Erklären wir uns nicht unverzüglich, kann der Kunde zurücktreten. Schadensersatzansprüche sind in diesen Fällen ausgeschlossen.

5.0 Ausführung der Lieferungen

5.1 Mit der Übergabe der Ware an einen Spediteur oder Frachtführer, spätestens mit Verlassen des Lagers oder – bei Streckengeschäften – des Lieferwerkes geht die Gefahr bei allen Geschäften, auch bei Franko- und Frei-Haus-Lieferungen, auf den Kunden über. Pflicht und Kosten der Entladung gehen zu Lasten des Kunden. Für Versicherung sorgen wir nur auf Weisung und Kosten des Kunden.

5.2 Wir sind zu Teillieferungen in zumutbarem Umfang berechtigt. Bei Muster- und Anfertigungsware sind angemessene Mehr- und Minderlieferungen, in der Regel bis zu 10 % der abgeschlossenen Menge, zulässig.

5.3 Wird uns Ware zur weiteren Be- und Verarbeitung beigestellt, so ist je nach Schwierigkeitsgrad der Bearbeitung mit einer Ausschussquote zu rechnen, die nicht zu unseren Lasten geht.

5.4 Bei Abrufaufträgen sind wir berechtigt, die gesamte Bestellmenge geschlossen herzustellen bzw. herstellen zu lassen. Abruf-Aufträge müssen innerhalb von 12 Monaten nach Bestelldatum abgenommen werden. Etwaige Änderungswünsche können nach Erteilung des Auftrages nicht mehr berücksichtigt werden, es sei denn, dass dies ausdrücklich vereinbart wurde. Abruftermine und -mengen können, soweit keine festen Vereinbarungen getroffen wurden, nur im Rahmen unserer Lieferungs- oder Herstellungsmöglichkeiten eingehalten werden. Wird die Ware nicht vertragsgemäß abgerufen, sind wir berechtigt, sie nach Verstreichen einer angemessenen Nachfrist als geliefert zu berechnen.

6.0 Eigentumsvorbehalt

6.1 Alle gelieferten Waren bleiben unser Eigentum (Vorbehaltsware) bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung, gleich aus welchem Rechtsgrund, einschließlich der künftig entstehenden oder bedingten Forderungen. Dies gilt auch dann, wenn Zahlungen auf besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden. Die Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung oder die Saldoziehung und deren Anerkennung heben den Eigentumsvorbehalt nicht auf.

6.2 Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgen für uns als Hersteller im Sinne von § 950 BGB, ohne uns zu verpflichten. Die verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware im Sinne von 6.1. Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren durch den Kunden steht uns das Miteigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren.
Erlischt unser Eigentum durch Verbindung oder Vermischung, so überträgt der Kunde uns bereits jetzt die ihm zu stehenden Eigentumsrechte an dem neuen Bestand oder der Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware und verwahrt sie unentgeltlich für uns. Die hiernach entstehenden Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltswaren im Sinne von 6.1.

6.3 Der Kunde darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und solange der nicht in Verzug ist, veräußern, vorausgesetzt, dass die Forderungen aus der Weiterveräußerung auf uns übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt.

6.4 Der Kunde hat die Vorbehaltsware gegen Feuer und Diebstahl zu versichern und uns auf Verlangen nachzuweisen. Der Kunde tritt seine eventuellen Versicherungsansprüche wegen Beschädigung, Zerstörung oder Diebstahl der Vorbehaltsware bereits jetzt an uns ab, allerdings im Falle der Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung mit fremder Ware nur in Höhe unseres Eigentumsanteils an der Vorbehaltsware.

6.5 Die Forderungen des Kunden aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt an uns abgetreten. Sie dienen in demselben Umfang zur Sicherung wie die Vorbehaltsware. Wird die Vorbehaltsware vom Kunde zusammen mit anderen, nicht von uns verkauften Waren veräußert, so gilt die Abtretung der Forderung aus der Weiterveräußerung nur in Höhe des Weiterveräußerungswertes der jeweils veräußerten Vorbehaltsware. Bei der Veräußerung von Waren, an denen wir Miteigentumsanteile haben, gilt die Abtretung der Forderung in Höhe dieser Miteigentumsanteile.

6.6 Der Kunde ist berechtigt, die Forderungen aus der Weiterveräußerung einzuziehen, es sei denn, wir widerrufen die Einzugsermächtigung in den in 3.4. genannten Fällen. Auf unser Verlangen ist er verpflichtet, seine Abnehmer sofort von der Abtretung an uns zu unterrichten – sofern wir das nicht selbst tun – und uns die zur Einziehung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben. Zur weiteren Abtretung der Forderung ist der Kunde in keinem Falle berechtigt. Die Einziehungsermächtigung erlischt automatisch – ohne dass es eines Widerrufes bedarf – in dem Moment, in dem der Kunde oder ein Dritter einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden stellt.

6.7 Von einer Pfändung oder anderen Beeinträchtigung durch Dritte muss der Kunde uns unverzüglich benachrichtigen. Darüber hinaus ist der Kunde verpflichtet, Dritte bzw. Vollstreckungsgläubiger auf unser (Mit-) Eigentum hinzuweisen.

6.8 Übersteigt der Wert bestehender Sicherheiten die gesicherten Forderungen insgesamt um mehr als 20 v.H., sind wir auf Verlangen des Kunden zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet.

7.0 Mängelanzeige, Gewährleistung und Haftung

Für Sachmängel im Sinne des § 434 BGB haftet der Verkäufer nur wie folgt:

7.1 Der Käufer hat die empfangene Ware unverzüglich auf Menge und Beschaffenheit zu untersuchen und offensichtliche Mängel unverzüglich durch Anzeige in Textform an den Verkäufer zu rügen. Soweit sich später ein Mangel zeigt, hat der Käufer diesen dem Verkäufer unverzüglich nach Entdeckung in Textform anzuzeigen. Unterlässt der Käufer die rechtzeitige Mängelanzeige, gilt die Ware als genehmigt. In diesem Fall entfallen sämtliche Mängelrechte des Käufers. Bei beiderseitigen Handelsgeschäften unter Kaufleuten bleibt § 377 HGB unberührt.

7.2 Im Falle eines beabsichtigten Einbaus der Ware hat der Käufer bereits bei Wareneingang im Rahmen von § 377 HGB die Obliegenheit, die für den Einbau maßgeblichen Eigenschaften der Ware zu überprüfen und dem Verkäufer Mängel unverzüglich in Textform anzuzeigen.

7.3 Soweit es der Käufer im Falle eines Einbaus oder Anbringens der Ware unterlässt, die hierfür maßgeblichen äußeren und inneren Eigenschaften der Ware vor dem Einbau bzw. vor dem Anbringen zu überprüfen, handelt er grob fahrlässig i.S.v. §§ 439 Abs. 3, 442 Abs. 1 S.2 BGB. In diesem Fall kommen Mängelrechte des Käufers in Bezug auf diese Eigenschaften nur in Betracht, wenn der betreffende Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen wurde.

7.4 Stellt der Käufer Mängel der Ware fest, ist er verpflichtet, dem Verkäufer die beanstandete Ware oder Muster davon zwecks Prüfung der Beanstandung zur Verfügung zu stellen und diesem eine Überprüfung der beanstandeten Ware innerhalb einer angemessenen Frist zu gestatten. Bei Verweigerung entfällt die Gewährleistung. Bis zum Abschluss der Überprüfung durch den Verkäufer darf der Käufer nicht über die beanstandete Ware verfügen, d.h. sie darf nicht geteilt, weiterverkauft bzw. weiterverarbeitet werden.

7.5 Bei berechtigten Beanstandungen ist der Verkäufer berechtigt, unter Berücksichtigung der Art des Mangels und der berechtigten Interessen des Käufers die Art der Nacherfüllung (Ersatzlieferung, Nachbesserung) festzulegen. Schlägt die Nacherfüllung fehl, oder erfolgt diese trotz angemessener Frist- und Nachfristsetzung durch den Käufer nicht, so ist der Käufer – unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche gemäß Abschnitt 8 dieser Geschäftsbedingungen – nach seiner Wahl berechtigt, Minderung oder, wenn der Mangel nicht nur geringfügig ist, Rücktritt zu verlangen.

7.6 Hat der Käufer die mangelhafte Ware gemäß ihrer Art und ihrem Verwendungszweck in eine andere Sache eingebaut oder an eine andere Sache angebracht, ist er gem. § 439 Abs. 3 BGB berechtigt, vom dem Verkäufer Ersatz für die erforderlichen Aufwendungen für das Entfernen der mangelhaften und den Einbau oder das Anbringen der nachgebesserten oder gelieferten mangelfreien Ware („Aus- und Einbaukosten“) zu verlangen. Dabei sind erforderliche Aus- und Einbaukosten nur solche, die den Aus- und Einbau bzw. das Anbringen identischer Produkte betreffen, auf Grundlage marktüblicher Konditionen entstanden sind und dem Verkäufer vom Käufer durch Vorlage geeigneter Belege in Textform nachgewiesen werden. Ein diesbezügliches Vorschussrecht des Käufers wird ausgeschlossen. Darüber hinaus gehende Kosten, insbesondere Kosten für mangelbedingte Folgeschäden, Sortierkosten, entgangener Gewinn, Betriebsausfallkosten oder Mehrkosten für Ersatzbeschaffungen sind keine Aus- und Einbaukosten und daher nicht im Rahmen der Nacherfüllung gem. § 439 Abs. 3 BGB ersatzfähig.

7.7 Soweit die vom Käufer für die Nacherfüllung geltend gemachten Aufwendungen im Einzelfall, insbesondere im Verhältnis zum Kaufpreis der Ware in mangelfreiem Zustand und unter Berücksichtigung der Bedeutung der Vertragswidrigkeit, unverhältnismäßig sind, ist der Verkäufer berechtigt, den Ersatz dieser Aufwendungen zu verweigern. Eine Unverhältnismäßigkeit liegt insbesondere vor, soweit die geltend gemachten Aufwendungen, insbesondere für Aus-und Einbaukosten, 150 % des abgerechneten Warenwertes oder 200% des mangelbedingten Minderwerts der Ware übersteigen.

7.8 Ansprüche des Käufers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sind in dem Umfang ausgeschlossen, wie sich diese Aufwendungen erhöhen, weil die Ware nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Käufers oder als vertraglich vereinbart worden war verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht dem bestimmungsgemäßen Gebrauch der Ware.

7.9 Über einen bei einem Verbraucher eintretenden Gewährleistungsfall hat der Käufer den Verkäufer möglichst unverzüglich zu informieren.

7.10 Sachmängelansprüche verjähren in 12 Monaten gerechnet ab Ablieferung. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 2 (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), § 438 Abs. 3 (Arglistiges Verschweigen), § 479 Abs. 1 (Rückgriffsanspruch) und § 634a Abs. 1 Nr. 2 (Baumängel) BGB längere Fristen vorschreibt.

7.11 Rückgriffsansprüche gem. §§ 478, 479 BGB bestehen nur, sofern die Inanspruchnahme des Käufers durch den Verbraucher berechtigt war und nur im gesetzlichen Umfang, nicht dagegen für nicht mit dem Verkäufer abgestimmte Kulanzregelungen des Käufers. Sie setzen im Übrigen die Beachtung eigener Pflichten des Rückgriffsberechtigten, insbesondere die Beachtung der Rügeobliegenheiten, voraus.

7.12 Auf Schadensersatz oder auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen für Sachmängel haftet der Verkäufer gemäß Abschnitt 8 (Allgemeine Haftungsbegrenzung).

8.0 Allgemeine Haftungsbegrenzung und Verjährung

8.1 Wegen Verletzung vertraglicher und außervertraglicher Pflichten haften wir – auch für unsere leitenden Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen – nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, beschränkt auf den bei Vertragsabschluss voraussehbaren vertragstypischen Schaden; im Übrigen ist unsere Haftung, auch für Mangel- und Mangelfolgeschäden, ausgeschlossen.

8.2 Diese Beschränkungen gelten nicht bei schuldhaftem Verstoß gegen wesentliche Vertragspflichten, soweit die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet wird; bei schuldhaft herbeigeführten Schäden des Lebens, des Körpers und der Gesundheit und auch dann nicht, wenn und soweit wir die Garantie für die Beschaffenheit für die gelieferte Ware übernommen haben sowie in Fällen zwingender Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.

8.3 Sind wir mit einer Lieferung oder einer sonstigen Leistung in Verzug, kann der Kunde neben der Leistung Ersatz des durch die Verzögerung entstandenen Schadens nach Maßgabe dieser Ziffer verlangen; bei leichter Fahrlässigkeit von uns ist dieser Anspruch jedoch beschränkt auf höchstens 10 % des vereinbarten Kaufpreises für die in Verzug geratene Lieferung oder Leistung. Die Rechte des Kunden zum Rücktritt nach fruchtlosem Ablauf einer uns gesetzten Nachfrist und auf Schadensersatz statt der Leistung gemäß dieser Ziffer bleiben unberührt.

8.4 Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass unsere Produkte für den Einsatz in Kraftfahrzeugen und/oder in der Luft- sowie Schifffahrt (nachfolgend gemeinsam „Spezialanwendungen“) weder vorgesehen, noch hierfür auf ihre Eignung überprüft sind.
Wir bieten Produkte für solche Spezialanwendungen nicht an, es sei denn, dass wir im Einzelfall ausdrücklich den Einsatz für eine konkrete Spezialanwendung im Vorhinein schriftlich bestätigt haben. Ohne solche Bestätigung von uns erfolgt jeder Einsatz für Spezialanwendungen auf eigenes Risiko und unter Ausschluss jeder Gewährleistung und/oder Haftung von uns. Im Übrigen gelten Ziffer 8.1 und 8.2 ergänzend.

9.0 Urheberrechte, Datenschutz und Versuchsteile

9.1 An Kostenanschlägen, Entwürfen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behalten wir uns das Eigentums- und Urheberrecht vor; sie dürfen Dritten nur im Einvernehmen mit uns zugänglich gemacht werden. Vervielfältigungen sind nur mit unserer Zustimmung zulässig. Zu Angeboten gehörige Zeichnungen und andere Unterlagen sind auf Verlangen zurückzugeben.

9.2 Wir sind berechtigt, erhaltene Daten über den Kunden, gleich ob diese vom Kunden selbst oder von Dritten stammen, im Sinne des Datenschutzgesetzes zu verarbeiten, sofern wir diese im Zuge der Geschäftsbeziehung oder im Zusammenhang mit dieser erhalten haben.

9.3 Wir behalten uns vor, Kosten für Versuchsteile und die zu ihrer Fertigung notwendigen Werkzeuge und Formen zu berechnen. Die für die Serienfertigung erforderlichen Werkzeuge und Formen stellen wir anteilig in Rechnung. Alle Werkzeuge und Formen bleiben in jedem Falle unser Eigentum.

10.0 Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht

10.1 Erfüllungsort für alle Lieferungen, Leistungen und Zahlungen ist Mülheim an der Ruhr.

10.2 Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten, auch bezüglich Wechsel und Schecks, ist Mülheim an der Ruhr. Wir sind auch berechtigt, den Kunden bei dem Gericht seines Firmen- bzw. Wohnsitzes zu verklagen.

10.3 Dieser Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Vorschriften des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 11. 04.1980 über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).

Die RRG hat heute, Rosenmontag, ab 12 Uhr geschlossen.

Wir bitten um Ihr Verständnis.