Die RRG hat an den Brückentagen Freitag, 15. Mai 2026 und Freitag, 5. Juni 2026 Betriebsruhe. Wir bitten um Ihr Verständnis.

Antirutschmatten

Was sind Antirutschmatten?
Antirutschmatten sind reibungserhöhende Unterlagen aus PUR-gebundenem Gummigranulat im Sinne der VDI 2700. Die Verwendungen entsprechen der DIN 75410 und BGI 649 (früher ZH1/413).

Die Matten reduzieren Schäden am Ladegut und an Fahrzeugen. Sie reduzieren die Kosten durch Minimierung des Aufwandes für Verkeilen und Niederzurren. Antirutschmatten erhöhen wirksam die Sicherheit bei Straßen- und Schienen-, aber auch bei Luft- und Seetransporten.
Warum Antirutschmatten?
Ob Vollbremsung, Ausweichmanöver oder Unebenheiten in der Fahrbahn – die Ladung in LKW oder Güterwaggons darf dadurch nicht bewegt werden. Aber nur in wenigen Fällen ist die ausreichende Sicherung der Ladung allein durch den Fahrzeugaufbau möglich.

Deshalb gehören gleithemmende Hilfsmittel heute zur Standard-Ausrüstung für jeden professionellen Transport. Antirutschmatten verringern die Gefahr, die von glatten Ladeflächen ausgeht.

Sie reduzieren die erforderlichen Gesamtvorspannkräfte beim Niederzurren der Lasten und sorgen zusammen mit den Zurrgurten dafür, dass die Lasten eine geschlossene Einheit mit dem LKW oder dem Waggon bilden.

Die gleithemmende Wirkung kommt vor allem solchen Lasten zugute, die keinen hohen Anpressdruck vertragen. Um die optimale Rutschhemmung zu erzielen, müssen die Kontaktflächen, also Ladung und Boden, besenrein sauber und fettfrei sein.

Vorteil dieser Matten ist außerdem, dass ihr anbringen mit wenig Aufwand verbunden ist und sie eine längere Lebensdauer als andere Materialien haben.
Übersicht der rechtlich Verantwortlichen
Absender: Der Absender ist nach § 412 HGB für die beförderungssichere Verladung verantwortlich.

Frachtführer: Der Frachtführer ist nach § 412 HGB für die betriebssichere Verladung verantwortlich.

Verlader, Fahrer: Der Verlader und der Fahrer sind nach § 22 StVO zur Ladungssicherung verpflichtet.

Fahrzeughalter: Der Fahrzeughalter ist nach § 31 StVZO zur Ausrüstung des Fahrzeugs verpflichtet.

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Welle / Kolbenstange / Spindel
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